Der Beschwerdeführer nahm am 29. Januar 2021 Stellung und machte erneut geltend, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes infolge Zeitablauf nicht mehr verfügt werden könne. Zudem sei die bestehende Konstruktion absolut sicher vor Hochwasser und müsse nicht abgebrochen werden. Der Durchlass sei schon jetzt überströmbar und das Wasser könne durch den Autounterstand fliessen.