In der Folge traf die Gemeinde mehrere Abklärungen und führte am 8. Dezember 2020 eine weitere Besprechung mit dem Beschwerdeführer durch. Sie teilte ihm mit, für den Autounterstand bestehe keine Besitzstandsgarantie. Ein möglichst rascher Abbruch stehe aufgrund der ausgewiesenen Risiken im öffentlichen Interesse und müsse allenfalls per Verfügung durchgesetzt werden. Die Gemeinde erteilte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu äussern. Sofern bis Ende März 2021 keine Bestrebungen für einen Gebäudeabbruch erkennbar sein sollten, stellte die Gemeinde in Aussicht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.