Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, seit spätestens Anfang der achtziger Jahre bestehe der heutige Zustand des Autounterstandes. Weiter führte er aus, gemäss bundesgerichtlicher Praxis verjähre die Frist für die Wiederherstellung grundsätzlich nach 30 Jahren. Ausserdem lasse sich der Hochwasserschutz am E.________ auch ohne Abbruch des Autounterstandes realisieren. So seien der bestehende Durchlass genügend und das Risiko einer Verklausung minim.