1. Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümerin und Grundeigentümer der Parzelle Hilterfingen Gbbl. Nr. F.________. Die Parzelle liegt grösstenteils in der Wohnzone 1 E1. Der südwestliche Parzellenbereich ist im Zonenplan der Gemeinde Hilterfingen mit einer weissen Fläche dargestellt, wobei umstritten ist, ob diese dem Bau- oder Nichtbaugebiet zuzuordnen ist. Auf dem südwestlichen Parzellenbereich verläuft das Gewässer «E.________». Die Erschliessung der Parzelle Nr. F.________ (sowie der benachbarten Parzellen Nrn. B.________ und H.________) erfolgt über einen brückenartigen Wegabschnitt unter dem ein Durchlass für den E.________ besteht.