2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 5626.55, der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 im Betrag von CHF 3642.05 (inkl. Mehrwertsteuer) und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Betrag von CHF 5000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung