Der Beschwerdeführer hat daher der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 5626.55 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer), der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 die Parteikosten von CHF 3642.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 Parteikosten in der Höhe von CHF 5000.– (pauschal, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Wimmis vom 6. April 2023 wird bestätigt. 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG