Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote des Rechtsvertreters der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Rechtsvertreterin der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 macht einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 8415.25 geltend. Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich zu werten. Da die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 lediglich als Grundeigentümerin und Vermieterin betroffen ist, ist die Bedeutung der Streitsache als eher unterdurchschnittlich einzustufen.