e) Aus diesen Gründen steht fest, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin Besitzstand geniest. Zwar besteht teilweise ein formell rechtswidriger, aber kein materiell rechtswidriger Zustand. Es besteht daher keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Lagern und dauerhafte Abstellen von Material und Fahrzeugen auf den Aussenflächen der Grundstücke Wimmis Nrn. O.________ und V.________ per sofort und dauerhaft zu unterlassen. Die Gemeinde hat somit zu Recht darauf verzichtet, Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie daher abzuweisen. 30 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)