Insbesondere wird die Verkehrssicherheit nicht tangiert und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Nutzung als Lager- und Abstellplatz aus Gründen des Ortsbildschutzes untersagt werden müsste. Auch die mangelnde Zonenkonformität wäre kein zwingendes öffentliches Interesse für die Wiederherstellung, sind doch die Auswirkungen der fraglichen Nutzung auf das zonenkonforme Wohnen gering, zumal davon auszugehen ist, dass Parkplätze für ein zonenkonformes stilles Gewerbe mit gleich viel oder gar mehr Fahrbewegungen verbunden wären.