Ebenso wäre wohl ein Lagerplatz zulässig. Aufgrund einer summarischen Prüfung besteht daher keine materielle Rechtswidrigkeit. Selbst wenn die Lager- und Abstellflächen auf dem Grundstück Nr. O.________ rechtswidrig wären, könnte auf die Wiederherstellung verzichtet werden. Es ist zwar nicht bekannt, wann der Kiesplatz erstellt wurde und seit wann er als Park- und Lagerplatz für den Gewerbebetrieb genutzt wird. Gemäss Angaben der Gemeinde sowie der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 wurde der Kiesplatz 2001 erstellt. Auf den Luftbildern von Swisstopo ist er etwa ab 2007 gut erkennbar.