Der daran anschliessende Kiesplatz ist demgegenüber nicht bewilligt und daher formell rechtswidrig. Da der Betrieb der Beschwerdegegnerin durch die Besitzstandsgarantie geschützt ist, sind aber nicht nur Unterhalt, sondern auch zeitgemässe Erneuerung, Umbau und Erweiterung zulässig (Art 3 Abs 2 BauG). Lager- und Abstellflächen, die dem Gewerbebetrieb dienen, sind daher grundsätzlich bewilligungsfähig. Insbesondere könnte die Nutzung des Kiesplatzes als Autoabstellplatz für Fahrzeuge der Mitarbeitenden oder für die betriebsnotwendigen Lieferwagen bzw. Aussendienstfahrzeuge wohl bewilligt werden. Ebenso wäre wohl ein Lagerplatz zulässig.