Gegenstand der Bewilligung bildete eine Terrainaufschüttung samt befestigtem Vorplatz zwischen Westfassade und Strasse. Dem Situationsplan lässt sich entnehmen, dass auch die Zufahrt ab E.________strasse Gegenstand der Bewilligung bildet, nicht hingegen der Kiesplatz östlich davon. Auch Autoabstellplätze und ein Lagerplatz wurden nicht bewilligt. Die Zufahrt auf dem Grundstück Nr. O.________, die zum Gebäude Nr. 1c führt ist daher rechtmässig. Der daran anschliessende Kiesplatz ist demgegenüber nicht bewilligt und daher formell rechtswidrig.