Die befestigten Flächen auf dem Grundstück Nr. V.________ sind bereits auf den öffentlich zugänglichen Luftbildern des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo) von 1969, 1972 und 197529 erkennbar und wurden mindestens seit 1972 als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt. Die Nutzung der Aussenflächen des Grundstücks Nr. V.________ als Lager- und Parkplatz hätte bis zum Inkrafttreten des ersten Zonenplans als zonenkonform bewilligt werden können. Sie ist daher aufgrund einer summarischen Prüfung materiell nicht rechtswidrig. Selbst wenn sie rechtswidrig wären, wäre die 30-jährige Verwirkungsfrist abgelaufen.