Das Gebäude E.________strasse Nr. 5 wurde im Jahr 1964, das Gebäude E.________strasse 2a am 8. Oktober 1969 bewilligt. Weder den Baugesuchen noch den Baugesuchsplänen lässt sich etwas zur Umgebungsgestaltung entnehmen. Eine Bewilligung für die Abstell- und Lagerplätze auf dem Grundstück Nr. V.________ ist somit nicht aktenkundig. Nach kantonalem Recht waren aber Abstell- und Lagerplätze bis 1.1.1971 nicht baubewilligungspflichtig. Ob das kommunale Recht damals eine Baubewilligungspflicht kannte, ist nicht bekannt, kann aber offenbleiben. Die befestigten Flächen auf dem Grundstück Nr. V.__