Auch wenn die Umschreibung des Zwecks im Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin und der H.________ AG nicht identisch sind, geht doch klar hervor, dass sie in der gleichen Branche tätig sind. Insbesondere wird bei beiden die Planung und Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen genannt. Zudem erstellte auch die H.________ AG Rohrleitungsanlagen. Der heutige Betrieb der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich durch die Besitzstandsgarantie geschützt.