auf. Ab 1. Juli 2018 übernahm die Beschwerdegegnerin die die Werkstatt im Gebäude Nr. 2a samt Park- und Lagerplätze auf dem Grundstück Wimmis Gbbl. Nr. V.________ sowie die Lagerräume und die Park- und Abstellplätze auf dem Grundstück Wimmis Gbbl. Nr. O.________. Ein grösserer Unterbruch der gewerblichen Nutzung fand somit nicht statt. Ebenso wenig liegt eine Nutzungsänderung von einer zonenwidrig gewordenen Nutzung zu einer anderen zonenwidrigen Nutzung vor. Auch wenn die Umschreibung des Zwecks im Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin und der H.________ AG nicht identisch sind, geht doch klar hervor, dass sie in der gleichen Branche tätig sind.