zur Wohnzone W2 im Jahr 1978 hinsichtlich Grösse und Verkehrsaufkommen nicht mit dem heutigen Betrieb der Beschwerdegegnerin vergleichbar war. Insbesondere war die heutige Werkstatt (Gebäude E.________strasse 2a, bewilligt mit Baubewilligung des Regierungsstatthalters des Amtsbezirks Niedersimmental vom 8. Oktober 1969), im damaligen Zeitpunkt noch kleiner als heute. Das ändert allerdings nichts daran, dass auf dem Grundstück Wimmis Gbbl. Nr. V.________ im Jahr 1978 ein Gewerbebetrieb geführt wurde, dem Besitzstandsgarantie im Sinn von Art. 3 BauG zukommt. Obwohl die Grundstücke Wimmis Gbbl. Nrn. O.________ und V.________ ab dem Jahr 1978 in der Wohnzone