c) Auf dem Grundstück Wimmis Gbbl. Nr. V.________ wurde bereits seit mindestens Ende der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts ein Heizungs- und Sanitärbetrieb geführt, zuerst von L.________, dem Vater der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 bzw. dem Grossvater des Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin, später von der H.________ AG. Wie der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen ausführt, dürfte es zwar zutreffen, dass der Betrieb im Zeitpunkt der Zuweisung der Grundstücke Nrn. O.________ und V.________ zur Wohnzone