zulässige Nutzung kann nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wiederaufgenommen werden; ausgenommen sind Fälle eines bloss vorübergehenden Nutzungsunterbruchs. Eine blosse Reduktion der Mitarbeiterzahl und damit der Betriebstätigkeit führt noch nicht zum Verlust des Besitzstandsanspruchs auf die volle ursprüngliche Betriebstätigkeit.27 Art. 3 BauG vermittelt keinen Anspruch auf Nutzungsänderung. Die Besitzstandsgarantie besteht nur so weit, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird; dies kann auch durch einen Rechtsnachfolger geschehen.28