diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB26). Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auch auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzung der Bauten und Anlagen im bisherigen Umfang, wenn sie durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist. Diese Nutzung muss aber tatsächlich und ohne grösseren Unterbruch ausgeübt worden sein, wofür die Bauherrschaft die Beweislast trägt; es genügt nicht, dass die Nutzung an sich oder in grösserem Umfang zulässig gewesen wäre. Eine aufgegebene, nach neuem Recht nicht mehr 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11a