Als rechtmässig gilt nach der Praxis auch eine mit Ausnahmebewilligung erstellte Baute, ebenso eine zwar nicht bewilligte, aber bewilligungsfähig gewesene Baute oder Anlage. Dagegen wird eine nicht bewilligte und nicht bewilligungsfähige Baute nicht dadurch rechtmässig, dass sie nicht (mehr) beseitigt werden kann bzw. muss. Eine solche Baute darf nur noch mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten werden. Der Nachweis, dass eine Baute einst bewilligt worden ist oder bewilligungsfähig gewesen wäre, obliegt der Bauherrschaft; diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB26).