BauG auf bewilligte Bauten und Anlagen, die von Anfang an materiell rechtswidrig waren oder heute nicht mehr bewilligt werden könnten, analog an.25 Unter die Besitzstandsgarantie fallen alle aufgrund bisherigen Rechts bewilligten oder bewilligungsfreien, somit formell rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen. Dass die seinerzeitige Bewilligung auch materiell rechtmässig war, wird nicht verlangt. Als rechtmässig gilt nach der Praxis auch eine mit Ausnahmebewilligung erstellte Baute, ebenso eine zwar nicht bewilligte, aber bewilligungsfähig gewesene Baute oder Anlage.