Die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG geht weiter als jene gestützt auf Art. 9 und Art. 26 BV. Sie umfasst auch die Befugnis, altrechtliche Bauten und Anlagen zeitgemäss zu erneuern und diese, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umzubauen oder zu erweitern.24 Die direkte Anwendung von Art. 3 BauG setzt eine Änderung der massgeblichen Rechtslage voraus. Wenn das Recht nicht geändert hat, wendet die Praxis aber Art. 3 BauG auf bewilligte Bauten und Anlagen, die von Anfang an materiell rechtswidrig waren oder heute nicht mehr bewilligt werden könnten, analog