Die Besitzstandsgarantie wird aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV23; Schutz getätigter Investitionen) und aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das die Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich verbietet, abgeleitet. Sie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt, d. h. neue Vorschriften (neue Eigentumsbeschränkungen) auf sie nicht anwendbar sind. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als sogenannt «altrechtliche Bauten» so, wie sie sind, weiterbestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 3