b) Die Grundstücke Wimmis Gbbl. Nrn. O.________ und V.________ befinden sich gemäss Zonenplan in der Wohnzone W2. Dies gilt seit dem Erlass des ersten Zonenplans in Wimmis, d. h. seit 1978. Die Wohnzone W2 ist nach Art. 3 Abs. 1 GBR22 den Nutzungsarten Wohnen und stilles Gewerbe vorbehalten. Es ist unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin kein stilles Gewerbe darstellt, weshalb er in der Wohnzone nicht zonenkonform ist. Der angefochtenen Verfügung lässt sich jedoch entnehmen, dass auf den Grundstücken Nrn. O.________ und V.________ seit mehr als 50 Jahren ein Gewerbebetrieb (Heizung, Sanitär, Rohrleitungsbau) besteht.