a) Umstritten ist, ob die Aussenflächen der Grundstücke Wimmis Grundbuchblatt Nrn. O.________ und V.________ als Park- und Lagerplatz für den Betrieb der Beschwerdegegnerin genutzt werden dürfen oder ob in dieser Hinsicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen und die Nutzung der Aussenflächen für das Lagern und dauerhafte Abstellen von Material und Fahrzeugen zu verbieten ist. Die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG8 und Art.