d) Was die umstrittene Nutzung der Aussenflächen betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, sind die Grundeigentümerinnen von Amtes wegen am Verfahren beteiligt worden. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde würde die anzuordnende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands daher auch für sie gelten. 3. Nutzung der Aussenflächen