Die beiden Grundeigentümerinnen hätten daher zumindest verpflichtet werden müssen, die Ersatzvornahme zu dulden. Da die Beschwerdegegnerin die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen jedoch fristgerecht umgesetzt bzw. ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, ist kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der Verfügung hinsichtlich dieser Anzeigepunkte erkennbar. Der Beschwerdeführer hält denn auch zu Recht in seinen modifizierten Rechtsbegehren nicht mehr am Antrag fest, die Verfügung vom 6. April 2023 sei auch an die Grundeigentümerinnen der Grundstücke Wimmis Grundbuchblatt Nrn. O.________ und V.________ zu adressieren.