Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz aufgrund des Wortlauts von Art. 46 Abs. 2 BauG die von Amtes wegen Beteiligten 1 und 2 als Grundeigentümerinnen und Zustandsstörerinnen ebenfalls als Verfügungsadressatinnen hätte behandeln müssen, um sicherzustellen, dass die angeordneten Widerherstellungsmassnahmen auch vollstreckt werden können. Die beiden Grundeigentümerinnen hätten daher zumindest verpflichtet werden müssen, die Ersatzvornahme zu dulden.