c) Die Beschwerdegegnerin ist als Mieterin für die vom Beschwerdeführer angezeigte, angeblich baurechtswidrige Nutzung der Aussenflächen verantwortlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie als potenzielle Verhaltensstörerin, die gegebenenfalls zur Wiederherstellung zu verpflichten wäre, ins Recht gefasst hat. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz aufgrund des Wortlauts von Art. 46 Abs. 2 BauG die von Amtes wegen Beteiligten 1 und 2 als Grundeigentümerinnen und Zustandsstörerinnen ebenfalls als Verfügungsadressatinnen hätte behandeln müssen, um sicherzustellen, dass die angeordneten Widerherstellungsmassnahmen auch vollstreckt werden können.