a) Der Beschwerdeführer macht geltend, baupolizeiliche Massnahmen seien an den Störer bzw. die Störerin zu richten. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 seinen als Grundeigentümerinnen Zustandsstörerinnen. Die baupolizeilichen Massnahmen seien daher auch ihnen gegenüber zu verfügen.