insoweit nicht auf die Beschwerde eigetreten werden kann. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Frage des freiwilligen Haltens auf (öffentlichen) Strassen vom Strassenverkehrsrecht des Bundes (und nicht vom kantonalen [Strassen-]Baupolizeirecht) geregelt wird und dass das Halten auf Strassen zum Güterumschlag nicht von vornherein unzulässig ist.6 Zudem verfügt der Gewerbebetrieb auf den Grundstücken Wimmis Gbbl. Nr. O.________ und V.________ über eine Ausnahmebewilligung, die es ihren Lieferanten erlaubt, den mit einem Lastwagenfahrverbot belegten Teil der P.________strasse zu nutzen. 2. Verfügungsadressaten