Mit diesem Rechtsbegehren werden neue, in der angefochtenen Verfügung nicht beurteilte Fragen aufgeworfen. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2022 die Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens betreffend den angeblich gefährlichen Betriebsverkehr verlangt hätte. Ziffer 3.3.5, in der er den Betriebsverkehr thematisierte, war Teil der Baueinsprache und nicht der baupolizeilichen Anzeige; diese betraf einzig die Container, das gelagerte Material sowie die ausserhalb der Abstellplätze abgestellten Fahrzeuge und Anhänger auf dem Grundstück Wimmis Gbbl.