Die Beschwerdegegnerin hat die umstrittenen Container in der Zwischenzeit entfernt. Für das Flüssiggaslager und das Lagergestell für Leitungen hat sie ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Hingegen kam die Vorinstanz bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen und Anhängern sowie dem Lagern von Material auf dem Aussenplatz zum Schluss, dass diese Nutzung rechtmässig sei. Im Beschwerdeverfahren können deshalb nur diese Fragen Streitgegenstand bilden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem modifizierten Rechtsbegehren