c) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat bzw. hätte regeln sollen.5 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2023. Mit dieser wurde der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers weitgehend stattgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat die umstrittenen Container in der Zwischenzeit entfernt.