Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge ein nachträgliches Baugesuch für das Flüssiggasflaschenlager und das Lagergestell für Leitungen eingereicht hat. In diesem Umfang ist die Wiederherstellungsverfügung dahingefallen (vgl. Art 46 Abs 2 Bst. b bis e BauG). Allfällige Einwände dagegen sind daher im Baubewilligungsverfahren einzubringen, was der Beschwerdeführer denn auch getan hat.