Soweit er die (vollumfängliche oder teilweise) Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt, ist hingegen kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, hat doch die Gemeinde hinsichtlich des Flüssiggasflaschenlager, des Lagergestells für Leitungen sowie des Containers auf dem Aussenplatz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet, soweit kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird. Insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge ein nachträgliches Baugesuch für das Flüssiggasflaschenlager und das Lagergestell für Leitungen eingereicht hat.