b) Der Beschwerdeführer hat sich als Eigentümer einer Nachbarparzelle zulässigerweise als Anzeiger am baupolizeilichen Verfahren beteiligt (Art. 46 Abs. 2 Bst a BauG). Soweit seinen Anträgen auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht stattgegeben wurde, ist er durch die vorinstanzliche Verfügung beschwert und daher insoweit zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Soweit er die (vollumfängliche oder teilweise) Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt, ist hingegen kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, hat doch die Gemeinde hinsichtlich des Flüssiggasflaschenlager, des Lagergestells für Leitungen