48 Abs. 1 BewD). Gestützt auf die baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers hat die Gemeinde ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchgeführt und mit einer Verfügung abgeschlossen. Die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Regierungsstatthalterin von Frutigen-Niedersimmental sind daher nicht erfüllt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Das Regierungsstatthalter-