a) Für die Durchführung baupolizeilicher Verfahren ist primär die Gemeinde zuständig (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG2, Art. 47 BewD3). Erst wenn sie ihren gesetzlichen Pflichten als Baupolizeibehörde nicht nachkommt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde in Baupolizeisachen die erforderlichen Massnahmen verfügen (Art. 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BauG). Vorher muss der säumigen Gemeinde eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten gesetzt werden (Art. 48 Abs. 1 BewD).