Das Rechtsamt gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten sowohl die Gemeinde am 20. Dezember 201 als auch die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 am 23. Dezember 2025 sowie die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 am 6. Januar 2025 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen