Er teilte insbesondere mit, dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerin am 20. November 201 die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Gasschranks für die Lagerung von Gasflaschen an der Südfassade des Werkstattgebäudes E.________strasse 2a sowie für das Erstellen eines Rohrlagers an der Westfassade des Gebäudes P.________strasse 1c erteilt habe. Die Gemeinde erachte die Zonenkonformität des Gaslagers als gegeben, ohne sich nur ansatzweise mit den rechtlichen Grundlagen und den Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Zudem reichte er verschiedene Fotos ein. Das Rechtsamt gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.