9. Mit Eingabe vom 29. November 201 teilte der Beschwerdeführer mit, er sehe sich veranlasst, über neuste Tatschen und Entwicklungen, die für das Beschwerdeverfahren relevant seien, zu orientieren und zusätzliche Beweismittel zu unterbreiten. Er teilte insbesondere mit, dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerin am 20. November 201 die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Gasschranks für die Lagerung von Gasflaschen an der Südfassade des Werkstattgebäudes E.________strasse 2a sowie für das Erstellen eines Rohrlagers an der Westfassade des Gebäudes P.________strasse 1c erteilt habe.