Mit Eingabe vom 21. Juni 201 reichte die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 Schlussbemerkungen ein und teilte ergänzend mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Mit Eingabe vom 25. Juli 201 reichten die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 ihre Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 11. September 201 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Er teilte insbesondere mit, dass die Rechtsbegehren 1.1 und 1.2, die sich auf die baupolizeiliche Anzeige an das Regierungsstatthalteramt bezogen hätten, gegenstandslos geworden seien.