8. Das Rechtsamt holte sowohl bei der Gemeinde als auch beim Regierungsstatthalteramt Fru- tigen-Niedersimmental sämtliche Baubewilligungsakten betreffend die Grundstücke Wimmis Gbbl. Nrn. O.________ und V.________ ein. Anschliessend gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Parteien nahmen daraufhin Vergleichsverhandlungen auf. Mit Eingabe vom 20. Juni 201 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich einzelne Parteien aus den Vergleichsgesprächen zurückgezogen hätten, weshalb eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit nicht möglich sei.