Dem sei zu widersprechen. Beide Betriebe bezweckten die Planung und Installation von Heizungs- und Sanitäranlegen, die Erstellung von Rohrleitungen sowie die Installation von Solaranlagen. Es sei nie zu einem grösseren Unterbruch der Geschäftstätigkeit gekommen. Zwischen 2016 und 1018 sei zwar die Geschäftstätigkeit reduziert, aber nie unterbrochen worden. Seit der Übernahme der Räumlichkeiten durch die Beschwerdegegnerin bewege sich die Intensität der Nutzung wieder auf dem gleichen Niveau wie zu Zeiten der H.________ AG. Die Beschwerdegegnerin beschäftige zurzeit zwölf Arbeitnehmende und damit gleich viele wie die H.________ AG 2008.