Auch unter der H.________ AG hätten Materialanlieferung und Warenumschlag draussen stattgefunden. Damals sei öfter Sanitärmaterial in die Werkstatt geliefert worden, als das heute der Fall sei. Im Gegensatz zur H.________ AG befinde sich das Büro der Beschwerdegegnerin nicht bei der Werkstatt. Im Gegensatz zum Vorgängerbetrieb bedeute das eine Entlastung des Verkehrsaufkommens durch die Mitarbeitende oder durch Kunden. Der Betrieb der Beschwerdegegnerin sei im Übrigen nicht das einzige Gewerbe in der ansonsten ruhigen Wohngegend. An der P.________strasse 4 befinde sich der Firmensitz der Q.________ AG, einem weitaus grösseren Unternehmen als die Beschwerdegegnerin.