Zudem sei der Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin nicht das einzige Gewerbe im P.________quartier. So grenze das Grundstück des Beschwerdeführers namentlich auch unmittelbar an die an der P.________strasse ansässige Firma Q.________ AG, die mit ihrem 120 Mitarbeiter starken Betrieb wesentlich grössere Immissionen verursache als die Beschwerdegegnerin. Es erscheine widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zunächst auf seinem Recht zur Teilnahme am Baupolizeiverfahren poche, danach jedoch grundlos auf eine Teilnahme am Augenschein verzichte und schliesslich geltend mache, die Baupolizeibehörde habe anlässlich des Augenscheins den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.