6. In ihrer Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdevernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragen die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1, auf die Rechtsbegehren 1.1, 1.2 und 1.3.3 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, wie dem ersten Zonenplan der Gemeinde entnommen werden könne, hätten sich die beiden Grundstücke Wimmis Gbbl. Nrn. O.________ und V.________ bereits damals in der Wohnzone W2 befunden. Die heutigen Gebäude Nrn. 2 (Wohnhaus mit Garage), 2a (Werkstatt) und 1a (Lagerraum) seien damals bereits vorhanden gewesen. Die H._____