Der Aussenplatz entlang dieser Zufahrt werde seither als Abstell- und Lagerplatz genutzt. Auch wenn dieser Aussenplatz bei der Baubewilligung nicht explizit bewilligt worden sei, gelte er als rechtmässig. Zudem sei die Fünfjahresfrist abgelaufen. Zwingende öffentliche Interessen für eine Wiederherstellung seien nicht vorhanden. Der Aussenplatz sei in den letzten 22 Jahren nicht vergrössert worden. Das sei anhand der Luftbilder ersichtlich. Im Übrigen habe Herr M.________ alle in der Wiederherstellungsverfügung ge- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)